I. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Beschluss vom 10. April 2014
II. 1. Da Beschwerden gemäß § 128 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nur gegen bestimmte Entscheidungen der Finanzgerichte, nicht aber gegen Entscheidungen des BFH vorgesehen sind, ist die "Beschwerde" des Kostenschuldners als Gegenvorstellung auszulegen, die allerdings unzulässig ist.
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