AG München, vom 19.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen HRB
Zulässigkeit der gerichtlichen Ermächtigung einer Aktionärsminderheit zur Einberufung einer Hauptversammlung in der Insolvenz der GesellschaftZuständigkeit der Hauptversammlung bei Weiterführung des Unternehmens in der Insolvenz
OLG München, Beschluss vom 14.05.2018 - Aktenzeichen 31 Wx 122/18
DRsp Nr. 2018/6703
Zulässigkeit der gerichtlichen Ermächtigung einer Aktionärsminderheit zur Einberufung einer Hauptversammlung in der Insolvenz der GesellschaftZuständigkeit der Hauptversammlung bei Weiterführung des Unternehmens in der Insolvenz
InsO § 276a, § 225a1. Die gerichtliche Ermächtigung einer Aktionärsminderheit zur Einberufung einer Hauptversammlung nach § 122 Abs. 3AktG ist weder durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch durch die Regelung zur Eigenverwaltung in § 276aInsO noch durch die Einleitung eines Insolvenzplanverfahrens ausgeschlossen.2. Die Zuständigkeit der Hauptversammlung bleibt für Angelegenheiten des masseneutralen insolvenzfreien Bereichs grundsätzlich auch in der Insolvenz bestehen. Grundsätzlich taugliche Gegenstände einer Einberufungsermächtigung sind daher die Abberufung und die Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern, der Vertrauensentzug gegenüber dem Vorstand, Satzungsänderungen über Abstimmungsmehrheiten, eine Kapitalerhöhung (außerhalb des Insolvenzplans) sowie gewisse Sonderprüfungen.
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