FG Münster, vom 20.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 V 1865/20AO
Zulässigkeit der gesonderten Aussetzung der Vollziehung der Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels
BFH, Beschluss vom 06.08.2020 - Aktenzeichen VII S 32/20 (AdV)
DRsp Nr. 2020/13806
Zulässigkeit der gesonderten Aussetzung der Vollziehung der Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels
NV: Gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 FGO hat bereits die eingelegte Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels aufschiebende Wirkung, so dass kein Rechtsschutzbedürfnis für ein (zusätzliches) Verfahren zur Herbeiführung eines Aussetzungsbeschlusses gemäß § 131 Abs. 1 Satz 2 FGO besteht.
Tenor
Der Antrag, den Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 20.07.2020 – 10 V 1865/20AO auszusetzen, wird abgelehnt.