OLG Thüringen - Urteil vom 12.04.2005
5 U 804/04
Normen:
BGB § 398 § 134 § 203 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
MDR 2005, 1180
OLGReport-Jena 2005, 508
Vorinstanzen:
LG Erfurt, vom 29.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 802/04

Zulässigkeit der Globalzession der Forderungen eines Steuerberaters an eine Bank

OLG Thüringen, Urteil vom 12.04.2005 - Aktenzeichen 5 U 804/04

DRsp Nr. 2005/20716

Zulässigkeit der Globalzession der Forderungen eines Steuerberaters an eine Bank

Eine Globalzession von Forderungen eines Steuerberaters an eine Bank verstößt gegen § 134 BGB i.V. mit § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB, wenn die Bank die Abtretung jederzeit offenlegen und das alleinige Einziehungsrecht nicht bei dem Steuerberater bleibt.

Normenkette:

BGB § 398 § 134 § 203 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Gemäß § 540 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO wird hinsichtlich des Sachverhaltes auf den Tatbestand der angegriffenen Entscheidung verwiesen.

Mit Urteil vom 29.07.2004 gab das Erstgericht der Klage in der Gestalt der zuletzt gestellten Anträge statt.

Zur Begründung führte es aus, dass der mit der Klage geltend gemachte Auskunftsanspruch seine Grundlage in § 167 Abs. 2 InsO fände.

Der Bundesgerichtshof habe im Fall des Einzuges abgetretener Honoraransprüche eines Rechtsanwaltes entschieden, dass eine vermögensmäßige Verfügung über eine Honorarforderung aufgrund der den Anwalt treffenden Schweigepflicht nicht gänzlich unterbunden wäre. Eine stille Zession mit Einziehungsbefugnis des Zedenten sei weiterhin möglich, da hierdurch keine Geheimnisse des Mandanten an den Zessionar preisgegeben würden (BGH, NJW 1993, 1912).