I. Gemäß § 540 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO wird hinsichtlich des Sachverhaltes auf den Tatbestand der angegriffenen Entscheidung verwiesen.
Mit Urteil vom 29.07.2004 gab das Erstgericht der Klage in der Gestalt der zuletzt gestellten Anträge statt.
Zur Begründung führte es aus, dass der mit der Klage geltend gemachte Auskunftsanspruch seine Grundlage in § 167 Abs. 2 InsO fände.
Der Bundesgerichtshof habe im Fall des Einzuges abgetretener Honoraransprüche eines Rechtsanwaltes entschieden, dass eine vermögensmäßige Verfügung über eine Honorarforderung aufgrund der den Anwalt treffenden Schweigepflicht nicht gänzlich unterbunden wäre. Eine stille Zession mit Einziehungsbefugnis des Zedenten sei weiterhin möglich, da hierdurch keine Geheimnisse des Mandanten an den Zessionar preisgegeben würden (BGH, NJW 1993,
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