BFH - Urteil vom 17.01.2017
VIII R 52/14
Normen:
AO § 126 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 152, § 109, § 121 Abs. 1; FGO § 100 Abs. 1 Satz 4, § 102 Satz 2;
Fundstellen:
BStBl II 2018, 740
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 20.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 181/12

Zulässigkeit der Heilung von Ermessensfehlern nach Erledigung der vorzeitigen Anforderung einer Steuererklärung

BFH, Urteil vom 17.01.2017 - Aktenzeichen VIII R 52/14

DRsp Nr. 2017/5227

Zulässigkeit der Heilung von Ermessensfehlern nach Erledigung der vorzeitigen Anforderung einer Steuererklärung

1. Hat sich der Verwaltungsakt vor der Einlegung des Einspruchs durch Zeitablauf oder in sonstiger Weise gemäß § 124 Abs. 2 AO erledigt, ist eine Heilung nach § 126 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 AO nicht mehr möglich. 2. Die Anwendung des § 102 Satz 2 FGO ist bei einer nach Erledigung des Verwaltungsakts nur noch in Betracht kommenden Fortsetzungsfeststellungsklage ausgeschlossen.

Tenor

1. Auf die Revision der Kläger wird festgestellt, dass der Bescheid über die Aufforderung zur termingebundenen Abgabe der Einkommensteuererklärung 2010 vom 18. Februar 2011 rechtswidrig war.

2. Das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 20. Februar 2014 1 K 181/12 und die Festsetzung des Verspätungszuschlags zur Einkommensteuer 2010 in Höhe von 880 € in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. Juni 2012 werden aufgehoben.

3. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

AO § 126 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 152, § 109, § 121 Abs. 1; FGO § 100 Abs. 1 Satz 4, § 102 Satz 2;

Gründe

I.