1. Auf die Revision der Kläger wird festgestellt, dass der Bescheid über die Aufforderung zur termingebundenen Abgabe der Einkommensteuererklärung 2010 vom 18. Februar 2011 rechtswidrig war.
2. Das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 20. Februar 2014
3. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
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