LSG Sachsen - Beschluss vom 18.02.2019
L 1 KA 11/18 B ER
Normen:
SGB V § 75 Abs. 1b S. 1-2; SGB V § 81 Abs. 1 S. 1 Nr. 10; GG Art. 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 17.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KA 112/18

Zulässigkeit der Heranziehung zum ärztlichen BereitschaftsdienstKein Anspruch auf Beibehaltung der bisherigen Organisationsform des Bereitschaftsdienstes

LSG Sachsen, Beschluss vom 18.02.2019 - Aktenzeichen L 1 KA 11/18 B ER

DRsp Nr. 2019/15092

Zulässigkeit der Heranziehung zum ärztlichen Bereitschaftsdienst Kein Anspruch auf Beibehaltung der bisherigen Organisationsform des Bereitschaftsdienstes

Eine Fachärztin für Allgemeinmedizin kann eine Beibehaltung der bisherigen Organisationsform des Bereitschaftsdienstes von Gesetzes beanspruchen, wenn die Neuordnung des Notdienstes sie generell oder etwa im Verhältnis zu anderen zugelassenen Vertragsärzten übermäßig belastet oder ein willkürlicher oder unverhältnismäßiger Eingriff in ihre verfassungsrechtlich garantierte Berufsausübungsfreiheit vorliegt.

I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 17. Juli 2018 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 75 Abs. 1b S. 1-2; SGB V § 81 Abs. 1 S. 1 Nr. 10; GG Art. 12 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen deren Verpflichtung zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst in seiner neustrukturierten Form ab 02.07.2018.