BSG - Urteil vom 13.02.2019
B 6 KA 51/17 R
Normen:
SGB V § 75 Abs. 1b S. 1; SGB V § 95 Abs. 3; Ärzte-ZV § 19a Abs. 2; Ärzte-ZV § 24 Abs. 1; Ärzte-ZV § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und S. 5 und S. 6; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2019, 436
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 05.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 KA 125/16
SG München, vom 27.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 49 KA 330/16

Zulässigkeit der Heranziehung zum ärztlichen BereitschaftsdienstKeine Zuordnung mit einem Anrechnungsfaktor von 0,5 der Bereitschaftsdienstgruppe am Sitz der Zweigpraxis eines Orthopäden ohne Anrechnung auf den bereits am Hauptsitz der Praxis zu leistenden Bereitschaftsdienst

BSG, Urteil vom 13.02.2019 - Aktenzeichen B 6 KA 51/17 R

DRsp Nr. 2019/5682

Zulässigkeit der Heranziehung zum ärztlichen Bereitschaftsdienst Keine Zuordnung mit einem Anrechnungsfaktor von 0,5 der Bereitschaftsdienstgruppe am Sitz der Zweigpraxis eines Orthopäden ohne Anrechnung auf den bereits am Hauptsitz der Praxis zu leistenden Bereitschaftsdienst

Vertragsärzte, die eine Zweigpraxis betreiben, dürfen nicht in größerem Umfang zum Notdienst (Bereitschaftsdienst) herangezogen werden als andere Vertragsärzte mit gleichem Versorgungsauftrag.

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 5. April 2017 sowie der Bescheid der Beklagten vom 2. November 2017 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 27. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen.

Normenkette:

SGB V § 75 Abs. 1b S. 1; SGB V § 95 Abs. 3; Ärzte-ZV § 19a Abs. 2; Ärzte-ZV § 24 Abs. 1; Ärzte-ZV § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und S. 5 und S. 6; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten um den Umfang der Teilnahme des Klägers am ärztlichen Bereitschaftsdienst (Notdienst).