BFH - Beschluss vom 05.02.2003
VII B 268/02
Normen:
AO § 347 Abs. 1 S. 1 ; FGO §§ 44 46 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 651

Zulässigkeit der Klage

BFH, Beschluss vom 05.02.2003 - Aktenzeichen VII B 268/02

DRsp Nr. 2003/5704

Zulässigkeit der Klage

Es bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, dass eine Klage unzulässig ist, die vor Entscheidung der Finanzbehörde über einen bei ihr gestellten Antrag und vor Ergehen einer anfechtbaren Verwaltungsentscheidung sowie - soweit gegeben - Einlegung des Einspuchs- bzw. - bei Untätigkeit der Behörde trotz eines bei ihr gestellten Antrages - vor Einlegung des für diesen Fall in § 347 Abs. 1 Satz 2 AO vorgesehenen Rechtsbehelfs erhoben wird.

Normenkette:

AO § 347 Abs. 1 S. 1 ; FGO §§ 44 46 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Zwischen den Beteiligten besteht seit 1987 Streit über die Abrechnung der Einkommensteuerschulden des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger). Deswegen ergangene Abrechnungsbescheide waren Gegenstand gerichtlicher Verfahren. Im Juni 2001 hat der Kläger bei dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) erneut einen Abrechnungsbescheid beantragt, wobei er geltend machte, der zuletzt vor Gericht angefochtene Abrechnungsbescheid habe nur die Einkommensteuer 1983 betroffen und sei zudem falsch. Ferner beantragte der Kläger den Erlass eines Zinsbescheides über Prozesszinsen, die ihm aufgrund seines in dem Abrechnungsbescheid festzustellenden Guthabens (rd. 1 500 DM) zustünden.