BFH - Urteil vom 26.09.2023
IX R 16/22
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 106 Abs. 1 Nr. 6; AO § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3; SolZG 1995 § 1 Abs. 1, § 3, § 4;
Vorinstanzen:
FG München, vom 12.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 330/22

Zulässigkeit der Klage gegen den Solidaritätszuschlag 2020Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Festsetzung

BFH, Urteil vom 26.09.2023 - Aktenzeichen IX R 16/22

DRsp Nr. 2023/13887

Zulässigkeit der Klage gegen den Solidaritätszuschlag 2020 Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Festsetzung

NV: Für eine Klage gegen den Bescheid über Solidaritätszuschlag für 2020, mit der die Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags geltend gemacht wird, fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Steuerfestsetzung wegen dieses Punktes vorläufig ist und beim Bundesverfassungsgericht bereits ein einschlägiges Musterverfahren (hier: 2 BvR 1505/20) anhängig ist.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Finanzgerichts München vom 12.10.2022 - 2 K 330/22 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 106 Abs. 1 Nr. 6; AO § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3; SolZG 1995 § 1 Abs. 1, § 3, § 4;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ein Rechtsschutzbedürfnis für ihre Klage gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags nach dem Solidaritätszuschlaggesetz 1995 hat und ob das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der durch das Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 vom 10.12.2019 geänderten Fassung (BGBl I 2019, 2115) ab dem Jahr 2020 gegen Verfassungsrecht verstößt.