BFH - Urteil vom 26.09.2023
IX R 9/22
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 106 Abs. 1 Nr. 6; AO § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3; SolZG 1995 § 1 Abs. 1, § 3, § 4;
Fundstellen:
AO-StB 2023, 368
BB 2023, 2582
DStR 2023, 2567
DStRE 2023, 1464
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 16.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1693/21

Zulässigkeit der Klage gegen den Solidaritätszuschlag 2020Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Festsetzung

BFH, Urteil vom 26.09.2023 - Aktenzeichen IX R 9/22

DRsp Nr. 2023/13888

Zulässigkeit der Klage gegen den Solidaritätszuschlag 2020 Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Festsetzung

Für eine Klage, mit der die Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags ab dem Jahr 2020 geltend gemacht wird, fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Steuerfestsetzung wegen dieses Punktes vorläufig ist und beim Bundesverfassungsgericht bereits ein einschlägiges Musterverfahren (hier: 2 BvR 1505/20) anhängig ist.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 16.05.2022 - 10 K 1693/21 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 106 Abs. 1 Nr. 6; AO § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3; SolZG 1995 § 1 Abs. 1, § 3, § 4;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Erhebung des Solidaritätszuschlags nach dem Solidaritätszuschlaggesetz 1995 durch Art. 31 des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms vom 23.06.1993 (BGBl I 1993, 944, 975) i.d.F. der Bekanntmachung der Neufassung des Solidaritätszuschlaggesetzes vom 15.10.2002 (BGBl I 2002, 4130), geändert durch Art. 4 des Zweiten Familienentlastungsgesetzes vom 01.12.2020 (BGBl I 2020, 2616), im Jahr 2020 und ab dem Jahr 2021 gegen Verfassungsrecht verstößt.