BFH - Urteil vom 14.04.2021
X R 25/19
Normen:
AO § 93 Abs. 1 Satz 1, Satz 3, § 162 Abs. 2 Satz 2; FGO § 41 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 76 Abs. 1 Satz 1, § 100 Abs. 1 Satz 4, § 114;
Fundstellen:
AO-StB 2021, 316
BB 2021, 2213
BFH/NV 2021, 1294
DStRE 2021, 1202
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 14.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 9069/18

Zulässigkeit der Klage gegen die Androhung eines Auskunftsersuchens an DritteZulässigkeit einer vorbeugenden Unterlassungsklage nach Erledigung

BFH, Urteil vom 14.04.2021 - Aktenzeichen X R 25/19

DRsp Nr. 2021/12656

Zulässigkeit der Klage gegen die Androhung eines Auskunftsersuchens an Dritte Zulässigkeit einer vorbeugenden Unterlassungsklage nach Erledigung

1. Eine vorbeugende Unterlassungsklage kann nach ihrer Erledigung als Feststellungsklage zulässig bleiben, wenn es prozessökonomisch sinnvoll ist, die maßgebliche Rechtsfrage in dem bereits anhängigen und aufwändig betriebenen Verfahren zu klären. Der Kläger ist trotz Schaffung vollendeter Tatsachen in dem noch nicht rechtskräftig entschiedenen Verfahren zu halten. 2. Gegen die Androhung eines Auskunftsersuchens an Dritte gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 AO ist sowohl eine vorbeugende Unterlassungsklage als auch einstweiliger Rechtsschutz nach § 114 FGO möglich. 3. Ein Auskunftsersuchen der Finanzbehörde gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 AO ist bereits möglich, wenn es aufgrund konkreter Umstände angezeigt ist, weitere Auskünfte auch bei Dritten einzuholen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 14.03.2019 – 9 K 9069/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

AO § 93 Abs. 1 Satz 1, Satz 3, § 162 Abs. 2 Satz 2; FGO § 41 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 76 Abs. 1 Satz 1, § 100 Abs. 1 Satz 4, § 114;

Gründe

I.