Der Aussetzungsbescheid der Beklagten vom 17.12.2018 wird aufgehoben.
2.Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 5/6, die Beklagte zu 1/6.
3.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4.Der Streitwert wird bis zur Klagerücknahme des Klageantrages zu 1 auf 60.000,00 Euro festgesetzt, danach auf 10.000,00 Euro.
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