OLG Hamm - Urteil vom 14.06.2019
1 AGH 1/19
Normen:
BRAO § 10 Abs. 3; BRAO § 112 Abs. 1 S. 1; VwGO § 44a;

Zulässigkeit der Klage gegen die Aussetzung der Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

OLG Hamm, Urteil vom 14.06.2019 - Aktenzeichen 1 AGH 1/19

DRsp Nr. 2019/12552

Zulässigkeit der Klage gegen die Aussetzung der Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

1. Die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist ein Verwaltungsakt, der eigenständig anfechtbar ist. 2. Es verstößt gegen § 10 Abs. 3 BRAO, die Anwaltskammer darf die Entscheidung über den Zulassungsantrag nicht aussetzen, wenn sie selbst der Auffassung ist, dass der Antrag zurück zuweisen und damit entscheidungsreif ist.

Tenor

1.

Der Aussetzungsbescheid der Beklagten vom 17.12.2018 wird aufgehoben.

2.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 5/6, die Beklagte zu 1/6.

3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Der Streitwert wird bis zur Klagerücknahme des Klageantrages zu 1 auf 60.000,00 Euro festgesetzt, danach auf 10.000,00 Euro.

Normenkette:

BRAO § 10 Abs. 3; BRAO § 112 Abs. 1 S. 1; VwGO § 44a;

Tatbestand

1. 2.