BFH - Urteil vom 09.05.2012
I R 91/10
Normen:
FGO § 40 Abs. 2; AO § 237 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 08.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 960/08

Zulässigkeit der Klage gegen die Aussetzung der Vollziehung

BFH, Urteil vom 09.05.2012 - Aktenzeichen I R 91/10

DRsp Nr. 2012/20465

Zulässigkeit der Klage gegen die Aussetzung der Vollziehung

NV: Erledigen sich im Zuge einer Anfechtungsklage mehrere einander ablösende Verwaltungsakte (hier: "aufgedrängte" Aussetzungsverfügungen), so besteht ein berechtigtes Feststellungsinteresse i.S.v. § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO grundsätzlich nur im Hinblick auf einen gerichtlichen Ausspruch des Inhalts, dass der zuletzt ergangene und nunmehr gleichfalls erledigte Bescheid rechtswidrig gewesen ist.

Eine Anfechtungsklage gegen die vom Finanzamt verfügte Aussetzung der Vollziehung ist zulässig, da sich ein Nachteil für den Steuerpflichtigen ergeben kann. Ein solcher liegt darin, dass dann, wenn Einspruch oder Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid endgültig keinen Erfolg gehabt haben, der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung ausgesetzt worden ist, für jeden vollen Monat mit 1 1/2 % zu verzinsen ist und für die gebotene Zinsfestsetzung grundsätzlich auch einem rechtswidrigen Aussetzungsbescheid Bindungswirkung zukommt.

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 2; AO § 237 Abs. 1 S. 1;

Gründe

A. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, wurde für das Streitjahr (2000) mit Körperschaftsteuerbescheid vom 26. März 2002 im Wesentlichen erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung veranlagt.