BFH - Beschluss vom 30.08.2023
X B 58/23
Normen:
FGO § 6 Abs. 1, § 40 Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 6; AO § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3; EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa;
Fundstellen:
BB 2023, 2262
BFH/NV 2023, 1327
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 25.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 286/22

Zulässigkeit der Klage gegen die Doppelbesteuerung von RentenVoraussetzungen des Entfallens des Rechtsschutzbedürfnisses aufgrund eines VorläufigkeitsvermerksBesetzung des Finanzgerichts nach Aufhebung einer durch den Einzelrichter ergangenen Entscheidung und Zurückverweisung

BFH, Beschluss vom 30.08.2023 - Aktenzeichen X B 58/23

DRsp Nr. 2023/12374

Zulässigkeit der Klage gegen die Doppelbesteuerung von Renten Voraussetzungen des Entfallens des Rechtsschutzbedürfnisses aufgrund eines Vorläufigkeitsvermerks Besetzung des Finanzgerichts nach Aufhebung einer durch den Einzelrichter ergangenen Entscheidung und Zurückverweisung

1. NV: Die Klagebefugnis ist gegeben, wenn es nach dem Klagevorbringen als zumindest möglich erscheint, dass das Behördenhandeln eigene subjektiv-öffentliche Rechte des Klägers verletzt.2. NV: Trotz eines Vorläufigkeitsvermerks nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Abgabenordnung besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage, wenn die darin aufgeworfene Frage nicht Gegenstand desjenigen Musterverfahrens ist, das Grund für die Aufnahme des Vorläufigkeitsvermerks in den Bescheid ist.3. NV: Ist der Rechtsstreit beim Finanzgericht (FG) auf den Einzelrichter übertragen worden und verweist der Bundesfinanzhof den Rechtsstreit im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an das FG zurück, muss an den Vollsenat zurückverwiesen werden, wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 FGO nicht erfüllt sind.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 25.04.2023 - 11 K 286/22 aufgehoben.