BFH - Beschluss vom 06.08.2014
V B 116/13
Normen:
AO § 157 Abs. 2; AO § 204;
Fundstellen:
AO-StB 2014, 295
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 25.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 1591/11

Zulässigkeit der Klage gegen die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen in einem Betriebsprüfungsbericht

BFH, Beschluss vom 06.08.2014 - Aktenzeichen V B 116/13

DRsp Nr. 2014/13526

Zulässigkeit der Klage gegen die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen in einem Betriebsprüfungsbericht

1. NV: Eine Verpflichtungsklage auf Änderung eines Betriebsprüfungsberichtes ist mangels Verwaltungsaktsqualität unzulässig, weil der Betriebsprüfungsbericht keine Regelung trifft, sondern den Erlass eines Steuerbescheides vorbereitet. 2. NV: Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige im Anschluss an eine Betriebsprüfung einen Antrag nach § 204 AO auf verbindliche Zusage zur Behandlung der Prüfungsjahre gestellt hat. Voraussetzung des Antrags ist nur, dass das Streitthema Gegenstand des Betriebsprüfungsberichtes war, nicht dass der Betriebsprüfungsbericht nach Ansicht des Klägers vollständig und richtig war.

Eine Klage gegen die Feststellungen einer Betriebsprüfung ist unzulässig. Das gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige nach Ergehen des Prüfungsberichts einen Antrag auf verbindliche Zusage gem. § 204 AO stellt.

Normenkette:

AO § 157 Abs. 2; AO § 204;

Gründe