I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, gab für das Jahr 2005 (Streitjahr) keine Umsatzsteuererklärung ab. Sie war und ist der Ansicht, dass sie Organgesellschaft des Einzelunternehmens ihres Geschäftsführers sei.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) schätzte die Besteuerungsgrundlagen und erließ am 20. Dezember 2007 den Umsatzsteuerbescheid für 2005 gegen die Klägerin. Hiergegen legte sie am 21. Januar 2008 Einspruch ein.
Das FA gewährte antragsgemäß die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des angefochtenen Bescheids.
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