LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 29.04.2021
14 Sa 943/19
Normen:
ZPO § 263; ZPO § 254; KSchG § 6 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 29.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 2272/18

Zulässigkeit der Klageänderung in der BerufungsinstanzNeue Kündigungsschutzanträge als Klageerweiterung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.04.2021 - Aktenzeichen 14 Sa 943/19

DRsp Nr. 2021/13260

Zulässigkeit der Klageänderung in der Berufungsinstanz Neue Kündigungsschutzanträge als Klageerweiterung

Neue, einen anderen Sachverhalt betreffende Kündigungsschutzanträge in der Berufungsinstanz sind eine Klageerweiterung im Sinne des § 263 ZPO und lediglich bei Sachdienlichkeit zulässig. Nur die Fortführung eines erstinstanzlich gestellten Feststellungantrags im Berufungsverfahren ist statthaft und keine Klageänderung.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 29. März 2019 - 25 Ca 2272/18 - wird hinsichtlich der Anträge zu 2), 7), 8) und 9) zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin zu 33 % und der Beklagte 67 % zu tragen; von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 74 % und der Beklagte 26 % zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 263; ZPO § 254; KSchG § 6 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Wesentlichen noch über die Wirksamkeit dreier Kündigungen aus den Jahren 2020 und 2021.

Der Beklagte ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der A. Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG (im Folgenden: Schuldnerin) mit Sitz in Berlin.