FG Hamburg, vom 09.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 9/15
Zulässigkeit der Korrektur einer gewinnmindernden Teilwertabschreibung auf eine unbesicherte Darlehens- und Zinsforderung gegenüber einer in der Türkei ansässigen Ltd.
BFH, Urteil vom 19.02.2020 - Aktenzeichen I R 19/17
DRsp Nr. 2020/18473
Zulässigkeit der Korrektur einer gewinnmindernden Teilwertabschreibung auf eine unbesicherte Darlehens- und Zinsforderung gegenüber einer in der Türkei ansässigen Ltd.
1. Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk (hier: Art. 9 Abs. 1DBA-Türkei 2011) beschränkt den Korrekturbereich des § 1 Abs. 1AStG nicht auf sog. Preisberichtigungen, sondern ermöglicht auch die Neutralisierung der gewinnmindernden Ausbuchung einer Darlehens- und Zinsforderung oder einer Teilwertabschreibung hierauf (Bestätigung des Senatsurteils vom 27.02.2019 – I R 73/16, BFHE 263, 525, BStBl II 2019, 394).2. Einer Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1AStG steht bei Geschäftsbeziehungen mit Tochtergesellschaften aus Drittstaaten das Unionsrecht nicht entgegen (Bestätigung des Senatsurteils vom 27.02.2019 – I R 51/17, BFHE 264, 292, und der Folgeurteile vom 19.06.2019 – I R 5/17, BFH/NV 2020, 183, und vom 14.08.2019 – I R 14/18, juris).
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