weist der Senat darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 II ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Der streitgegenständliche Beschluss ist materiell nichtig, da er in treuwidriger Weise in das Auskunftsrecht der Klägerin als unentziehbares und damit nicht einer Mehrheitsentscheidung unterliegendes Mitgliedschaftsrecht der Klägerin eingreift. Hierauf hat das Landgericht zutreffend erkannt.
1. Mitgliedschaftsrechtlicher Auskunftsanspruch
Die Parteien verstehen den Beschluss übereinstimmend dahin, er umfasse mit der Formulierung "Gesellschafter" (gerade) auch die über den Treuhandvertrag mit der Gesellschaft verbundenen Treugeber als mittelbare "Gesellschafter".
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