BFH - Urteil vom 23.01.2020
III R 9/18
Normen:
FVG § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 21 Abs. 3, § 21 Abs. 2; AO § 3 Abs. 2, § 5, § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, § 30 Abs. 4 Nr. 1, § 193, § 196, § 197, § 200; GG Art. 13 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3;
Fundstellen:
AO-StB 2020, 244
BB 2020, 1493
BFH/NV 2020, 939
BStBl II 2020, 436
DB 2020, 1942
DStRE 2020, 944
DStZ 2020, 586
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 19.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2190/17 AO

Zulässigkeit der Mitwirkung eines Gemeindebediensteten an der Außenprüfung des Finanzamts bei einem Gewerbesteuerpflichtigen

BFH, Urteil vom 23.01.2020 - Aktenzeichen III R 9/18

DRsp Nr. 2020/8977

Zulässigkeit der Mitwirkung eines Gemeindebediensteten an der Außenprüfung des Finanzamts bei einem Gewerbesteuerpflichtigen

1. Die Gemeinden sind nicht dazu ermächtigt, gegenüber Gewerbesteuerpflichtigen die Teilnahme eines Gemeindebediensteten an der Außenprüfung des Finanzamts anzuordnen (Anschluss an BVerwG-Urteil vom 27.01.1995 – 8 C 30/92, BVerwGE 97, 357). 2. Das Finanzamt räumt im Rahmen seiner Anordnung der Außenprüfung nach §§ 193 ff. AO i.V.m. § 21 Abs. 3 FVG der Gemeinde ihr Recht zur Teilnahme an dieser Außenprüfung ein. 3. Da es sich bei der Regelung des Rechts auf Teilnahme an der Außenprüfung um einen gegenüber dem Steuerpflichtigen eigenständigen Verwaltungsakt handelt, kann der Steuerpflichtige im Rahmen der Anfechtung dieser Anordnung alle Einwendungen geltend machen. 4. Die Finanzbehörde muss zur Wahrung des Steuergeheimnisses im Einzelnen sorgfältig prüfen, ob die Offenbarung bestimmter Informationen der Durchführung des Verfahrens dient und verhältnismäßig ist. 5. Das Recht eines Gemeindebediensteten, die Geschäftsräume des Steuerpflichtigen zu betreten, beruht auf der verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden gesetzlichen Grundlage des § 200 Abs. 3 Satz 2 AO i.V.m. § 21 Abs. 3 FVG.

Tenor