BFH - Urteil vom 14.07.2020
VIII R 6/17
Normen:
AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 351 Abs. 1; EStG § 32d Abs. 6;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 1347
BStBl II 2021, 92
DStR 2020, 2298
DStRE 2020, 1332
NZG 2021, 392
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 30.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 2258/14

Zulässigkeit der nachträglichen Änderung der Festsetzung der Einkommensteuer nach erfolgreicher Antragstellung gem. § 32d Abs. 6 EStG

BFH, Urteil vom 14.07.2020 - Aktenzeichen VIII R 6/17

DRsp Nr. 2020/15258

Zulässigkeit der nachträglichen Änderung der Festsetzung der Einkommensteuer nach erfolgreicher Antragstellung gem. § 32d Abs. 6 EStG

Die Festsetzung der Steuer in einem Änderungsbescheid nach Eintritt der Bestandskraft, die aufgrund der im Änderungsbescheid berücksichtigten Besteuerungsgrundlagen erstmals eine erfolgreiche Antragstellung gemäß § 32d Abs. 6 EStG ermöglicht, ist ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, das einen korrekturbedürftigen Zustand auslöst.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 30.03.2017 – 15 K 2258/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 351 Abs. 1; EStG § 32d Abs. 6;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) werden für das Streitjahr 2010 zusammenveranlagt.

Der Kläger erzielte im Streitjahr u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der Beteiligung als Mitunternehmer an einer KG. In der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr wurden ihm (zunächst) Einkünfte als Mitunternehmer der KG in Höhe von 305.814,15 € zugerechnet.