Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 30.03.2017 – 15 K 2258/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) werden für das Streitjahr 2010 zusammenveranlagt.
Der Kläger erzielte im Streitjahr u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der Beteiligung als Mitunternehmer an einer KG. In der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr wurden ihm (zunächst) Einkünfte als Mitunternehmer der KG in Höhe von 305.814,15 € zugerechnet.
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