BFH - Urteil vom 29.01.2015
I R 84/12
Normen:
KStG 1999 § 36 Abs. 3; KStG 1999 § 7; KStG 1999 § 37 Abs. 1; KStG § 34 Abs. 13f; KStG § 34 Abs. 13g; AO § 179 Abs. 3;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Münster, vom 14.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3207/11

Zulässigkeit der nachträglichen Erhöhung des Körperschaftsteuerguthabens

BFH, Urteil vom 29.01.2015 - Aktenzeichen I R 84/12

DRsp Nr. 2015/8755

Zulässigkeit der nachträglichen Erhöhung des Körperschaftsteuerguthabens

1. NV: Die Erhöhung des Körperschaftsteuerguthabens auf der Grundlage der Neufassung der § 36, § 37 Abs. 1 KStG durch das JStG 2010 ist rechtlich nicht möglich, wenn der Bescheid über die Feststellung der Endbestände bereits vor Inkrafttreten des JStG 2010 in Bestandskraft erwachsen war. 2. NV: Eine die Anwendung der Neufassung versperrende Bestandskraft der Feststellung der Endbestände ist auch dann gegeben, wenn der Feststellungsbescheid gemäß § 36 Abs. 7 KStG keine ausdrückliche Feststellung des Endbestands des EK 45 mit 0 € enthielt.

Ist die Feststellung der Endbestände des Körperschaftssteuerguthabens bereits vor Inkrafttreten des JStG 2010 in Bestandskraft erwachsen, so kommt eine nachträgliche Erhöhung auf der Grundlage der Neufassung der §§ 36, 37 Abs. 1 KStG nicht mehr in Betracht.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 14. November 2012 10 K 3207/11 F wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

KStG 1999 § 36 Abs. 3; KStG 1999 § 7; KStG 1999 § 37 Abs. 1; KStG § 34 Abs. 13f; KStG § 34 Abs. 13g; AO § 179 Abs. 3;

Gründe