BFH - Beschluss vom 02.03.2015
VI B 125/14
Normen:
FGO § 116 Abs. 2 S. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 848
Vorinstanzen:
Finanzgericht Köln, vom 31.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 3440/06

Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde

BFH, Beschluss vom 02.03.2015 - Aktenzeichen VI B 125/14

DRsp Nr. 2015/6758

Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde

NV: Die Zustellung eines finanzgerichtlichen Urteils mit Zustellungsurkunde an den Prozessbevollmächtigten ist auch nach Entzug der Zulassung des Prozessbevollmächtigten zur Rechtsanwaltschaft wirksam, solange das FG den Zustellungsempfänger nicht als Prozessbevollmächtigten zurückgewiesen hat.

1. Gem. § 116 Abs. 2 S. 1 FGO ist die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim BFH einzulegen und gem. § 116 Abs. 3 S. 1 FGO innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. 2. Die Frist für die Einlegung und die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wird auch durch die Zustellung an einen Prozessbevollmächtigten in Gang gesetzt, dem die Zulassung zuvor entzogen worden ist.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 31. Oktober 2008 8 K 3440/06 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 2 S. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 1;

Gründe