OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.04.2022
16 W 48/21
Normen:
§ 823 BGB; § 1004 BGB; Art 2 Abs 1 GG;
Fundstellen:
ZUM-RD 2023, 9
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 25.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 170/21

Zulässigkeit der Presseberichterstattung über die Ausspionierung des russischen Regimekritikers Nawalny durch Mitarbeiter eines russischen Fernsehsenders

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.04.2022 - Aktenzeichen 16 W 48/21

DRsp Nr. 2023/1738

Zulässigkeit der Presseberichterstattung über die Ausspionierung des russischen Regimekritikers Nawalny durch Mitarbeiter eines russischen Fernsehsenders

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfügungsklägerinnen wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25.5.2021 - 2/3 O 170/21 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Verfügungsbeklagten wird es im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu € 250.000,--, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken an einem Mitglied ihres Vorstands, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt,

in Bezug auf die Verfügungsklägerin zu 1 zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen:

a. „Der im Unternehmen aufstrebende A versucht am nächsten Tag jedoch sein Glück. Vergebens. Sechsmal versucht A durch verschiedene Zugänge in das Gebäude zu gelangen, wird aber jedes Mal von Sicherheitsleuten und Polizisten abgewiesen.“;

b. „Mit X in der geheimen Chat-Gruppe zu Y sind vier Russen. Zwei davon sind die Chefs von Russischer Sender und Russischer Sender. Ein weiterer ist ein ranghoher Mitarbeiter von Russischer Sender, der fünfte bleibt unerkannt.“;