OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.04.2022
16 U 51/21
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; GG Art 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 03.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 105/20

Zulässigkeit der Presseberichterstattung über ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren einer prominenten Persönlichkeit

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.04.2022 - Aktenzeichen 16 U 51/21

DRsp Nr. 2023/3795

Zulässigkeit der Presseberichterstattung über ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren einer prominenten Persönlichkeit

1. Die Berichterstattung darüber, dass eine Frau und ihre Tochter behaupten, die Tochter stamme von einer prominenten Persönlichkeit ab und dass ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren anhängig sei, stellt zwar einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Schutz der Privatsphäre dar. 2. Dieser Eingriff ist jedoch nicht rechtswidrig, da dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit im Einzelfall ein höheres Gewicht zukommt als dem Recht auf Schutz der Persönlichkeit. Das gilt insbesondere dann, wenn es sich bei dem Betroffenen um das regierende Oberhaupt eines europäischen Fürstentums handelt, dem eine Vorbild- und Kontrastfunktion für den Umgang mit die Gesellschaft besonders berührende Fragen zukommt.

Tenor

Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 34. Zivilkammer - vom 3. März 2021 (Az.: 2-34 O 105/20) aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung der Verfügungsklägerin wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits - beider Instanzen - werden dem Verfügungskläger auferlegt.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; Art Abs. ;