SG Reutlingen, vom 25.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 U 2241/17
Zulässigkeit der Prüfung von Rechtsstreitigkeiten im sozialgerichtlichen Verfahren unter dem Gesichtspunkt eines AmtshaftungsanspruchsKein Ersatz von Verdienstausfall bei HeilbehandlungenBeschränkung von § 63 SGB I auf duldungspflichtige BehandlungenHinweispflichten des Sozialleistungsträgers auf nicht mehr ergehende weitere Bewilligungen
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.03.2019 - Aktenzeichen L 6 U 4156/18
DRsp Nr. 2019/5018
Zulässigkeit der Prüfung von Rechtsstreitigkeiten im sozialgerichtlichen Verfahren unter dem Gesichtspunkt eines AmtshaftungsanspruchsKein Ersatz von Verdienstausfall bei HeilbehandlungenBeschränkung von § 63SGB I auf duldungspflichtige BehandlungenHinweispflichten des Sozialleistungsträgers auf nicht mehr ergehende weitere Bewilligungen
1. Hat ein erstinstanzliches Gericht unter Verstoß gegen § 17 Abs. 2 S. 2 GVG auch über einen Amtshaftungsanspruch entschieden hat, muss das Rechtsmittelgericht auch diese Entscheidung überprüfen.2. Eine analoge Anwendung des § 65a Abs. 1 S. 1 SGB I unter Einbeziehung von Heilbehandlungsmaßnahmen nach § 63SGB I scheidet aus.3. Nach § 63SGB I kann ein Leistungsträger einen Leistungsbezieher oder Antragsteller im Einzelfall auffordern, sich einer - duldungspflichtigen (vgl. § 65 Abs. 2SGB I) - Behandlung zu unterziehen, um auf diese Weise die Voraussetzungen des Leistungsbezugs zu beseitigen. Nötig ist dazu eine ausdrückliche Aufforderung durch Bescheid, in dem die fragliche Maßnahme nach Inhalt, Ort und Dauer genau beschrieben sein muss.
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