BFH - Urteil vom 19.02.2019
X R 42/16
Normen:
FGO § 94, § 124 Abs. 1, § 126 Abs. 1, Abs. 2; AO § 51; EStG § 2 Abs. 7, § 15 Abs. 1; GewStG § 3 Nr. 6 Satz 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 586
GmbHR 2019, 680
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 15.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 719/15

Zulässigkeit der Revision gegen ein der Klage stattgebendes Urteil des FinanzgerichtsVoraussetzungen einer Betriebsaufspaltung

BFH, Urteil vom 19.02.2019 - Aktenzeichen X R 42/16

DRsp Nr. 2019/6570

Zulässigkeit der Revision gegen ein der Klage stattgebendes Urteil des Finanzgerichts Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung

1. NV: Die für die zulässige Erhebung eines Rechtsmittels erforderliche Beschwer ist nicht gegeben, wenn das FG dem Klagebegehren, wie es in dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag zum Ausdruck gekommen ist, entsprochen hat. 2. NV: Der Annahme einer Betriebsaufspaltung steht weder entgegen, dass die Betriebskapitalgesellschaft allein kraft ihrer Rechtsform als Gewerbebetrieb anzusehen ist, noch dass deren Tätigkeit von der Gewerbesteuer befreit ist.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 15. Juni 2016 3 K 719/15 wegen Gewerbesteuermessbetrag 2010 bis 2012 wird als unzulässig verworfen.

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 15. Juni 2016 3 K 719/15 wegen Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag 2010 bis 2012 wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens des Klägers wegen Gewerbesteuermessbetrag 2010 bis 2012 hat der Kläger zu tragen, die Kosten des Revisionsverfahrens der Kläger wegen Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag 2010 bis 2012 haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 94, § 124 Abs. 1, § 126 Abs. 1, Abs. 2; AO § 51; EStG § 2 Abs. 7, § 15 Abs. 1; GewStG § 3 Nr. 6 Satz 1;

Gründe

I.