BFH - Beschluss vom 13.01.2005
VII B 147/04
Normen:
AO (1977) § 218 Abs. 2 ; EStG § 36 Abs. 2 S. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 § 135 ;
Fundstellen:
BB 2005, 816
BFH/NV 2005, 744
BFHE 208, 404
BStBl II 2005, 457
DStRE 2005, 607
NJW 2005, 1823
Steuertelex 2005, 216
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 14.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3425/02

Zulässigkeit der Revision wegen willkürlicher FG-Entscheidung; teil-bestandskraftfähige Regelung im Abrechnungsteil eines Einkommensteuerbescheides; Kostenentscheidung bei teilweiser Zulassung der Revision

BFH, Beschluss vom 13.01.2005 - Aktenzeichen VII B 147/04

DRsp Nr. 2005/4891

Zulässigkeit der Revision wegen willkürlicher FG-Entscheidung; teil-bestandskraftfähige Regelung im Abrechnungsteil eines Einkommensteuerbescheides; Kostenentscheidung bei teilweiser Zulassung der Revision

»1. Die Revision ist zuzulassen, wenn die Entscheidung des FG willkürlich ist. Das ist der Fall, wenn diese unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar erscheint, weil bei der vom FG vorgenommenen Änderung des angefochtenen Abrechnungsbescheides die Steuerbescheide und die in ihnen ausgewiesenen anrechenbaren Steuern nicht vollständig und sachlogisch richtig berücksichtigt worden sind. 2. Nicht alles, was in dem Abrechnungsteil eines Einkommensteuerbescheides enthalten ist, stellt eine bestandskraftfähige Regelung dar. Dies gilt vielmehr nur für die im EStG vorgeschriebene Entscheidung über die Anrechnung bestimmter Steuerzahlungen auf die Einkommensteuer, nicht aber für sonstige Zahlungen oder Verbuchungen und einen angeblichen Erstattungsanspruch aufgrund solcher Buchungen.