BFH - Urteil vom 18.01.2023
I R 9/19
Normen:
KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6; KStG § 4 Abs. 1; KStG § 4 Abs. 5; KStG § 4 Abs. 6 S. 1 Nr. 2; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; KStG 2006; EStG 2006;
Fundstellen:
BFH/NV 2023, 828
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 15.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 116/13

Zulässigkeit der rückwirkenden Auflösung einer Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art (BgA) nach Ablauf des Veranlagungszeitraums

BFH, Urteil vom 18.01.2023 - Aktenzeichen I R 9/19

DRsp Nr. 2023/6892

Zulässigkeit der rückwirkenden Auflösung einer Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art (BgA) nach Ablauf des Veranlagungszeitraums

NV: Eine Zusammenfassung von BgA kraft organisatorischen Zusammenhangs (hier: in Form einer mitunternehmerischen Beteiligung der juristischen Person des öffentlichen Rechts an einer KG, die die Betriebe unterhält) kann auf der Grundlage der von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des § 4 Abs. 6 KStG i.d.F. des JStG 2009 entwickelten Zusammenfassungsgrundsätze nicht nach dem Ablauf des Veranlagungszeitraums rückwirkend wieder aufgelöst und anderweitig vorgenommen werden.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 15.01.2019 – 1 K 116/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6; KStG § 4 Abs. 1; KStG § 4 Abs. 5; KStG § 4 Abs. 6 S. 1 Nr. 2; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; KStG 2006; EStG 2006;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Möglichkeit der steuerlichen Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art (BgA).