Streitig ist die Zulässigkeit einer rückwirkenden Steuerfestsetzung aufgrund des §
I.
Die Klägerin meldete am 8. Januar 1988 das Fahrzeug mit der Kraftfahrzeugsteuernummer ... der Zulassungsstelle ... zum Verkehr an. Das Fahrzeug (Pkw. Erstzulassung 7. Januar 1988) wird von einem Ottomotor mit einem Hubraum von 2.932 cm3 angetrieben. Laut Mitteilung der Zulassungsstelle ist dem Fahrzeug die Schadstoffschlüsselnummer 01 zugeteilt worden.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|