BFH - Beschluss vom 18.03.2015
III B 43/14
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; AO § 162;
Fundstellen:
AO-StB 2015, 203
BFH/NV 2015, 978
DStRE 2015, 769
Vorinstanzen:
Sächsisches Finanzgericht, vom 06.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1354/12

Zulässigkeit der Schätzung der Betriebseinnahmen eines Taxi- und Güterbeförderungsgewerbes

BFH, Beschluss vom 18.03.2015 - Aktenzeichen III B 43/14

DRsp Nr. 2015/9279

Zulässigkeit der Schätzung der Betriebseinnahmen eines Taxi- und Güterbeförderungsgewerbes

1. NV: Auch Taxiunternehmer, die ihren Gewinn durch Einnahmeüberschussrechnung ermitteln, müssen ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben durch Belege nachweisen. 2. NV: Die sich aus § 22 UStG i.V.m. §§ 63 bis 68 UStDV ergebende Pflicht zur Einzelaufzeichnung wirkt unmittelbar auch hinsichtlich der Besteuerung nach dem EStG. Taxiunternehmer haben ihre Bareinnahmen jeweils einzeln aufzuzeichnen. Aufgrund der branchenspezifischen Besonderheiten des Taxigewerbes erfüllen die sogenannten Schichtzettel in Verbindung mit den Angaben, die sich auf dem Kilometerzähler und dem Taxameter des einzelnen Taxis ablesen lassen, die sich aus der Einzelaufzeichnungspflicht ergebenden Mindestanforderungen. 3. NV: Die Schichtzettel müssen nach den Vorgaben des § 147 Abs. 1 AO aufbewahrt werden. Von der Aufbewahrung dieser Einnahmenursprungsaufzeichnungen kann nur dann abgesehen werden, wenn deren Inhalt täglich --und nicht nur in größeren Zeitabständen-- unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse in das in Form aneinandergereihter Tageskassenberichte geführte Kassenbuch übertragen wird. 4. NV: Verletzt der Taxiunternehmer seine Aufzeichnungspflicht oder seine Aufbewahrungspflicht, ist das Finanzamt dem Grunde nach zu einer Schätzung gemäß § 162 AO berechtigt.