Die Beschwerde gegen den Beschluss des Familiengerichts Oldenburg vom 27.02.2012 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
I. Die Parteien sind deutsche Staatsangehörige und haben zusammen in Österreich gelebt. Nach der Trennung ist der Antragsteller nach Oldenburg verzogen, wo er unter dem 11.11.2011 beim Familiengericht Oldenburg Scheidungsantrag gestellt hat.
Unter dem 04.01.2012 hat die Antragsgegnerin beim Bezirksgericht Villach (Österreich) die Scheidung beantragt. Auf Zuständigkeitsrüge des Antragstellers hat das Bezirksgericht Villach das Verfahren ausgesetzt.
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