Zulässigkeit der Teilbeschau, wenn nicht angegeben wird, dass die Waren in sich unterschiedlich beschaffen seien
FG Hamburg, Urteil vom 29.05.2002 - Aktenzeichen IV 14/00
DRsp Nr. 2006/1116
Zulässigkeit der Teilbeschau, wenn nicht angegeben wird, dass die Waren in sich unterschiedlich beschaffen seien
Die Ermessensausübung, lediglich eine Teilbeschau durchzuführen, ist sachgerecht, wenn in der Ausfuhranmeldung nicht angegeben wird, dass die Waren der einzelnen Positionen in sich unterschiedlich beschaffen seien, und die Ergebnisse dieser Beschau und Probenuntersuchung (hier: zu niedriger Fettgehalt von Schmelzkäse) können als repräsentativ angesehen werden. Der Zollbeteiligte, dem der Umfang der Beschaumaßnahme nicht ausreichend erscheint, kann nach Art. 70 Abs. 1 Unterabs. 1 ZK eine zusätzliche Zollbeschau verlangen. Tut er dies nicht, sondern nimmt er die Beschaumaßnahme unbeanstandet hin, kann er in einem späteren gerichtlichen Verfahren nicht mehr mit dem Einwand gehört werden, dass die Probenzahl zu gering gewesen sei.
Normenkette:
ZK Art. 70 Abs. 1 ; ZG § 17 Abs. 1 ;
Tatbestand:
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