Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 10.10.2017 – 10 K 1513/14 E sowie der Ablehnungsbescheid vom 31.03.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.04.2014 aufgehoben und der Bescheid über den Steuerabzug bei Bauleistungen vom 02.08.2013 dahin geändert, dass der Steuerabzug auf 0 € festgesetzt wird.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist im Bereich der Energie- und Haustechnik tätig. Hierzu gehört die Lieferung und Montage von Photovoltaikanlagen in Form sog. Aufdach-Anlagen. Im Oktober und November 2011 beauftragte sie die A Ltd. zur Durchführung entsprechender Montagearbeiten.
Die Klägerin reichte am 02.08.2013 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt —FA—) eine Anmeldung über den Steuerabzug bei Bauleistungen ein (§ 48a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung —EStG— i.V.m. § Abs. Satz 1 ) und führte insgesamt ... € Bauabzugsteuer an das FA ab.
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