LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 30.06.2023
L 28 KR 318/22
Normen:
SGG § 153 Abs. 1; SGG § 124 Abs. 2; SGG § 151; SGG § 54 Abs. 5; SGG § 99 Abs. 1; SGG § 99 Abs. 3 Nr. 3; SGB V § 39; SGG § 199 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 05.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 42 KR 64/21

Zulässigkeit der Umstellung von Zahlungsklage auf Fortsetzungsfeststellungsklage nach vorbehaltloser ZahlungFortsetzungsfeststellungsklage bei Streitfall zwischen Krankenkasse und Krankenhaus über eine KrankenhausvergütungVoraussetzungen für das Vorliegen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses bei ursprünglich auf Zahlung gerichteter Klage nach Zahlung des Beklagten

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.06.2023 - Aktenzeichen L 28 KR 318/22

DRsp Nr. 2023/11787

Zulässigkeit der Umstellung von Zahlungsklage auf Fortsetzungsfeststellungsklage nach vorbehaltloser Zahlung Fortsetzungsfeststellungsklage bei Streitfall zwischen Krankenkasse und Krankenhaus über eine Krankenhausvergütung Voraussetzungen für das Vorliegen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses bei ursprünglich auf Zahlung gerichteter Klage nach Zahlung des Beklagten

Nach Erledigung einer Zahlungsklage im Wege der vorbehaltlosen Zahlung ist nur eine feststellende gerichtliche Entscheidung, die eine Rechtsfrage zum Gegenstand hat, in der Lage, in einem Dauerrechtsverhältnis, wie zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern, weitere Rechtsstreitigkeiten zu verhindern.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 5. Juli 2022 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 153 Abs. 1; SGG § 124 Abs. 2; SGG § 151; SGG § 54 Abs. 5; SGG § 99 Abs. 1; SGG § 99 Abs. 3 Nr. 3; SGB V § 39; SGG § 199 Abs. 1 Nr. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten noch über die Feststellung, ob eine von der Klägerin zunächst erhobene und auf die Vergütung von stationärer Krankenhausbehandlung gerichtete Leistungsklage zulässig und begründet war.