BFH - Beschluss vom 22.01.2009
VIII B 78/08
Normen:
FGO § 6 Abs. 1; FGO § 6 Abs. 4 S. 1; FGO § 79a Abs. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 779
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 06.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 1461/03

Zulässigkeit der unanfechtbaren Übertragung eines Rechtsstreits auf einen Einzelrichter

BFH, Beschluss vom 22.01.2009 - Aktenzeichen VIII B 78/08

DRsp Nr. 2009/6774

Zulässigkeit der unanfechtbaren Übertragung eines Rechtsstreits auf einen Einzelrichter

Normenkette:

FGO § 6 Abs. 1; FGO § 6 Abs. 4 S. 1; FGO § 79a Abs. 4;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Verfahrensmängel der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts und der Verletzung des Rechts auf Gehör sind nicht gegeben.

Entgegen der Darstellung des Klägers hat das Finanzgericht (FG) den Rechtsstreit nicht auf den Richter am FG X als Einzelrichter i.S. des § 6 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) übertragen. Nach den dem Senat vorliegenden finanzgerichtlichen Akten ist Richter am FG X aufgrund der Geschäftsverteilung des FG zunächst als Berichterstatter tätig geworden (§ 79a Abs. 4 FGO). Aufgrund einer internen Geschäftsverteilung beim FG ist dann im Januar 2008 als neuer Berichterstatter der Richter am FG Y bestimmt worden. Diesem wurde am 6. Februar 2008 durch nicht anfechtbaren Senatsbeschluss der Rechtsstreit als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen und Richter am FG Y hat anschließend durch Urteil vom 6. März 2008 den Rechtsstreit entschieden.

Damit steht fest, dass der zuständige Richter die angefochtene Entscheidung getroffen hat. Von einer nicht ordnungsgemäßen Besetzung des Gerichts kann nicht die Rede sein.