FG Düsseldorf, vom 25.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 1401/11
Zulässigkeit der verbösernden Änderung eines Steuerbescheides im Hinblick auf die Berücksichtigung von Betriebsausgaben im Vorjahr
BFH, Urteil vom 19.08.2015 - Aktenzeichen X R 51/13
DRsp Nr. 2016/4704
Zulässigkeit der verbösernden Änderung eines Steuerbescheides im Hinblick auf die Berücksichtigung von Betriebsausgaben im Vorjahr
1. NV: Ein bestimmter Sachverhalt i.S.d. § 174AO ist der einzelne Lebensvorgang im Sinne eines Sachverhaltskomplexes, an den das Gesetz steuerliche Folgen knüpft.2. NV: Auch im Rahmen des § 174 Abs. 4AO muss der dem geänderten sowie der dem zu ändernden Steuerbescheid zugrundeliegende Sachverhalt übereinstimmen.3. NV: Übereinstimmung setzt jedoch keine vollständige Identität voraus.4. NV: Die irrige steuerliche Beurteilung in dem geänderten Bescheid muss sich ausschließlich auf diesen bestimmten Sachverhalt bezogen haben und darf nicht auf einem erst um weitere Tatsachen ergänzten Sachverhalt beruhen.5. NV: In dem zu ändernden Bescheid dürfen hingegen weitere Sachverhaltselemente hinzutreten, um einen gesetzlichen Tatbestand zu erfüllen, der den zunächst irrig beurteilten Sachverhalt nunmehr mit den richtigen steuerlichen Folgen versieht.6. NV: Maßstab für die Frage, ob ein Sachverhalt in dem geänderten Bescheid irrig beurteilt wurde, ist der letzte dem Änderungsbescheid vorausgegangene Bescheid.7. NV: Unerheblich ist, ob die irrige Beurteilung sich auf Tatsachen oder Rechtsfragen bezog.
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