Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 24.01.2019 – 12 K 2605/15 betreffend die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2008 bis 2010 wird als unbegründet zurückgewiesen, für die Kläger zu 2. bis 5. mit der Maßgabe, dass die Klage unzulässig ist.
Insoweit tragen die Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens.
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