BFH - Urteil vom 09.02.2023
IV R 23/20
Normen:
EStG § 15 Abs. 4 S. 3; EStG § 15 Abs. 4 S. 4; EStG § 10d Abs. 4; EStG 2008; EStG 2009; EStG 2010;
Fundstellen:
BFH/NV 2023, 707
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 24.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 2605/15

Zulässigkeit der Verrechnung von Verlusten aus Zins-Währungs-Swap-Geschäften im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb

BFH, Urteil vom 09.02.2023 - Aktenzeichen IV R 23/20

DRsp Nr. 2023/4794

Zulässigkeit der Verrechnung von Verlusten aus Zins-Währungs-Swap-Geschäften im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb

1. NV: Ob infolge eines nach Abschluss eines Darlehensvertrags vereinbarten Zins-Währungsswaps von einem Fremdwährungsdarlehen auszugehen ist, richtet sich bei steuerrechtlicher Beurteilung nicht nach einem hypothetischen, sondern nach dem tatsächlich verwirklichten Sachverhalt. 2. NV: Eine gegenläufige Erfolgskorrelation von Grund- und Sicherungsgeschäft ist nicht gegeben, wenn das Risiko der variablen Verzinsung eines Darlehens infolge der Vereinbarung eines Zins-Währungsswaps nicht nur durch ein anderes Risiko (Währung) ersetzt, sondern auch das ursprüngliche Grundgeschäft faktisch mit Risiken ähnlich denen eines Fremdwährungsdarlehens belastet und damit zusätzlichen Risiken ausgesetzt wird.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 24.01.2019 – 12 K 2605/15 betreffend die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2008 bis 2010 wird als unbegründet zurückgewiesen, für die Kläger zu 2. bis 5. mit der Maßgabe, dass die Klage unzulässig ist.

Insoweit tragen die Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens.