OLG Düsseldorf - Beschluss vom 11.01.2017
I-3 Wx 81/16
Normen:
HGB § 18 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2017, 386
FGPrax 2017, 73
GmbHR 2017, 373
MDR 2017, 409
ZIP 2017, 423

Zulässigkeit der Verwendung des Namens des verstorbenen Urgroßvaters der Mehrheitsgesellschafter in der Firma einer Gesellschaft

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.01.2017 - Aktenzeichen I-3 Wx 81/16

DRsp Nr. 2017/1519

Zulässigkeit der Verwendung des Namens des verstorbenen Urgroßvaters der Mehrheitsgesellschafter in der Firma einer Gesellschaft

Tenor

Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

Die Sache wird zur weiteren Behandlung und Entscheidung unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Senats an das Registergericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

HGB § 18 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligte ist unter der Firma A. W. GmbH & Co. KG im Handelsregister eingetragen. Mit Schreiben vom 4. Januar 2016 hat die Beteiligte die - geänderte - Firma "A. L. D. GmbH & Co. KG" zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Die Firma der persönlich haftenden Gesellschaft lautet nach einer Änderung der Firmierung nunmehr "A. D. Verwaltungs GmbH".