Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 05.04.2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die 1950 geborene Klägerin begehrt von der Beklagten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens den Wechsel der ihr mit einem Abschlag gewährten Altersrente für Frauen in eine abschlagsfreie Altersrente.
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