FG Düsseldorf - Beschluss vom 26.08.2005
11 Ko 1910/05 GK
Normen:
GKG § 66 ; ZPO § 568 ; FGO § 6 Abs. 1 § 79a ; JBeitrO § 5 Abs. 2 § 8 ; JVKostGNW § 2 ; AO § 254 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1894

Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einer Gerichtskostenforderung - Erinnerung; Kostenansatz; Zuständigkeit; Einzelrichter; Bekanntgabe; Kostenrechnung; Mahnung; Vollstreckungsmaßnahme

FG Düsseldorf, Beschluss vom 26.08.2005 - Aktenzeichen 11 Ko 1910/05 GK

DRsp Nr. 2005/18861

Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einer Gerichtskostenforderung - Erinnerung; Kostenansatz; Zuständigkeit; Einzelrichter; Bekanntgabe; Kostenrechnung; Mahnung; Vollstreckungsmaßnahme

1. Für die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz ist bei den Finanzgerichten der Einzelrichter originär zuständig. 2. Vollstreckungsmaßnahmen wegen Gerichts- und Vollstreckungskosten sind rechtswidrig, wenn der Vollstreckungsschuldner nicht nachweislich vor deren Beginn eine Kostenrechnung und eine entsprechende Mahnung erhalten hat.

Normenkette:

GKG § 66 ; ZPO § 568 ; FGO § 6 Abs. 1 § 79a ; JBeitrO § 5 Abs. 2 § 8 ; JVKostGNW § 2 ; AO § 254 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob eine Gerichtskostenforderung in Höhe von 44,25 EUR zzgl. 21,10 EUR Vollstreckungskosten gegenüber der Erinnerungsführerin besteht.

Auf Grund des beim Finanzgericht Düsseldorf geführten Rechtsstreites bezüglich der Einkommensteuer 1986 bis 1988 mit dem Aktenzeichen 11 K 838/02 E erging am 04.12.2003 gegenüber der Erinnerungsführerin eine Rechnung der Gerichtskasse über 241,00 DM. Dieser Betrag zzgl. der Vollstreckungskosten wurde von der Erinnerungsführerin gemäß der Quittung der Obergerichtsvollzieherin vom 17.08.2004 bezahlt.