I.
Streitig ist, ob eine Gerichtskostenforderung in Höhe von 44,25 EUR zzgl. 21,10 EUR Vollstreckungskosten gegenüber der Erinnerungsführerin besteht.
Auf Grund des beim Finanzgericht Düsseldorf geführten Rechtsstreites bezüglich der Einkommensteuer 1986 bis 1988 mit dem Aktenzeichen 11 K 838/02 E erging am 04.12.2003 gegenüber der Erinnerungsführerin eine Rechnung der Gerichtskasse über 241,00 DM. Dieser Betrag zzgl. der Vollstreckungskosten wurde von der Erinnerungsführerin gemäß der Quittung der Obergerichtsvollzieherin vom 17.08.2004 bezahlt.
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