OLG Düsseldorf - Beschluss vom 04.06.2018
26 W 12/17 AktE
Normen:
AktG FamFG § 98; AktG FamFG § 99; FamFG § 63; FamFG § 65;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 28.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 82 O 128/16

Zulässigkeit des Antrags eines Aktionärs auf Überprüfung der Zusammensetzung des AufsichtsratsPflicht zur Bildung eines Aufsichtsrats in einer Holdinggesellschaft

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.06.2018 - Aktenzeichen 26 W 12/17 AktE

DRsp Nr. 2019/2423

Zulässigkeit des Antrags eines Aktionärs auf Überprüfung der Zusammensetzung des Aufsichtsrats Pflicht zur Bildung eines Aufsichtsrats in einer Holdinggesellschaft

Der von einem Aktionär gestellte Antrag auf Überprüfung der Zusammensetzung des Aufsichtsrats kann allenfalls in Ausnahmefällen als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. Auch eine Holdinggesellschaft, deren satzungsmäßiger Unternehmensgegenstand in dem Erwerb, Halten und der Veräußerung von Beteiligungen besteht, kann ihrer tatsächlichen Geschäftstätigkeit nach als Konzernobergesellschaft anzusehen sein, so dass ihr die Mitarbeiter ihrer Beteiligungsgesellschaften zuzurechnen sind und bei ihr ein mitbestimmter Aufsichtsrat zu bilden ist.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 12.06.2017 gegen den Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 28.04.2017 - 82 O 128/16 - in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 30.10.2017 wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

AktG FamFG § 98; AktG FamFG § 99; FamFG § 63; FamFG § 65;

[Gründe]

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Antragsgegnerin ein Aufsichtsrat nach dem zu bilden ist.