BFH - Urteil vom 11.11.2014
I R 51/13
Normen:
AO § 350;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 10.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 8043/12

Zulässigkeit des Einspruchs gegen die Steuerfestsetzung auf Null

BFH, Urteil vom 11.11.2014 - Aktenzeichen I R 51/13

DRsp Nr. 2015/1640

Zulässigkeit des Einspruchs gegen die Steuerfestsetzung auf Null

NV: Eine Steuerfestsetzung auf Null € in einem Verlustrücktragsjahr hindert eine Beschwer des Steuerpflichtigen nicht, soweit die Festsetzung auf einem Verlustrücktrag beruht und geltend gemacht wird, durch den Ansatz weiterer Betriebsausgaben sei das Verlustrücktragsvolumen geringer.

1. Zwar ist über die Höhe des abziehbaren Verlusts (§ 10d EStG 2002) nicht im Jahr der Entstehung des Verlusts, sondern im (ersten) Abzugsjahr, in dem unter Berücksichtigung des Verlustabzugs eine Steuer festgesetzt wird, zu entscheiden (z.B. BFH - VIII B 111/05 - 20ö12.2006). Hieraus folgt, dass es im Verlustentstehungsjahr für die Anfechtung einer Steuerfestsetzung an einer Beschwer fehlt, da die Besteuerungsgrundlagen lediglich unselbständiger Teil des Steuerbescheides sind und nicht selbständig angefochten werden können, solange sie sich nicht auf die Höhe der festzusetzenden Steuer auswirken.