BFH - Beschluss vom 10.02.2020
XI B 93/19
Normen:
AO § 364b; FGO § 76 Abs. 3, § 79b Abs. 3, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1, § 115 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 19 Abs. 4;
Fundstellen:
AO-StB 2020, 216
BFH/NV 2020, 754
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 30.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 6238/17

Zulässigkeit des Einspruchs gegen eine Fristsetzung gem. § 364b AO

BFH, Beschluss vom 10.02.2020 - Aktenzeichen XI B 93/19

DRsp Nr. 2020/7686

Zulässigkeit des Einspruchs gegen eine Fristsetzung gem. § 364b AO

NV: Es ist durch die Rechtsprechung des BFH geklärt, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Einspruch oder eine Klage gegen eine Fristsetzung nach § 364b AO nicht besteht.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 30.07.2019 – 6 K 6238/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

AO § 364b; FGO § 76 Abs. 3, § 79b Abs. 3, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1, § 115 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 19 Abs. 4;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob gegen eine Fristsetzung i.S. des § 364b der Abgabenordnung (AO) ein zulässiges Rechtsmittel gegeben ist.

Im Einspruchsverfahren der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer GmbH, wegen Umsatzsteuer, Gewebesteuermessbetrag, Gewerbesteuer, vortragsfähiger Gewerbeverlust, Körperschaftsteuer, gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags und gesonderter Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 Satz 3 des setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) der Klägerin mit Schreiben vom 19.04.2017 und 12.06.2017 u.a. Ausschlussfristen nach § zur Vorlage weiterer Unterlagen. Der Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 10.07.2017).