Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 30.07.2019 –
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob gegen eine Fristsetzung i.S. des § 364b der Abgabenordnung (AO) ein zulässiges Rechtsmittel gegeben ist.
Im Einspruchsverfahren der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer GmbH, wegen Umsatzsteuer, Gewebesteuermessbetrag, Gewerbesteuer, vortragsfähiger Gewerbeverlust, Körperschaftsteuer, gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags und gesonderter Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 Satz 3 des setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) der Klägerin mit Schreiben vom 19.04.2017 und 12.06.2017 u.a. Ausschlussfristen nach § zur Vorlage weiterer Unterlagen. Der Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 10.07.2017).
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