I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden im Streitjahr als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Beide Kläger erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Bruttoarbeitslohn des Klägers belief sich im Streitjahr auf 37 500 DM, derjenige der Klägerin auf 8 000 DM. Der Kläger erzielte außerdem Einkünfte aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft.
Für die Zukunftssicherung des Klägers wurden keine Leistungen i.S. des § 3 Nr. 62 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erbracht. Er gehörte auch nicht zu dem Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG.
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