Zulässigkeit des gerichtlichen AdV-Verfahrens trotz Fehlens der Voraussetzungen gemäß § 69 Abs. 4 FGO
FG Hamburg, Beschluss vom 01.06.2005 - Aktenzeichen I 129/05
DRsp Nr. 2005/11114
Zulässigkeit des gerichtlichen AdV-Verfahrens trotz Fehlens der Voraussetzungen gemäß § 69 Abs. 4FGO
1. Das gerichtliche Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3FGO bleibt bei Nichtvorliegen der Zugangsvoraussetzungen nach Abs. 4 unzulässig, auch wenn der Antragsgegner dem Gericht gegenüber seine Zustimmung zur Durchführung des Verfahrens in Kenntnis der Umstände erklärt.2. Das Verfahren bleibt unzulässig, wenn der Antragsgegner dem Gericht die - hypothetische - Ablehnung des nicht gestellten Antrages auf Aussetzung der Vollziehung mit Wirkung für die Vergangenheit erklärt und/oder bereits antizipiert den unverzüglich nach gerichtlicher Abweisung vom Antragsteller bei ihm zu stellenden Antrag ablehnt.3. Die Zugangsvoraussetzungen des § 69 Abs. 4FGO unterliegen weder der Disposition der Beteiligten noch des Gerichts.4. § 45 Abs. 1 Satz 1 FGO findet auf den Antrag auf gerichtliche Aussetzung der Vollziehung keine analoge Anwendung.