LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 18.06.2020
5 TaBVGa 74/20
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 05.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BVGa 8/20

Zulässigkeit des mobilen Arbeitens in der PandemieArbeitsmodell mobiles Arbeiten nicht mitbestimmungspflichtigKein Auskunftsanspruch des Betriebsrats im Rahmen des Unterlassungsanspruchs

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.06.2020 - Aktenzeichen 5 TaBVGa 74/20

DRsp Nr. 2021/3267

Zulässigkeit des "mobilen Arbeitens" in der Pandemie Arbeitsmodell "mobiles Arbeiten" nicht mitbestimmungspflichtig Kein Auskunftsanspruch des Betriebsrats im Rahmen des Unterlassungsanspruchs

Das Arbeitsmodell "mobiles Arbeiten" ist nicht mitbestimmungspflichtig, da es nur um die Erbringung der Arbeitsleistung geht.

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 5. Mai 2020 - 3 BVGa 8/20 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BetrVG § 23 Abs. 3;

Gründe

A.

Der Beteiligte zu 1. (im Folgenden: Betriebsrat) und die Beteiligten zu 2. und 3. (im Folgenden: Arbeitgeberinnen) streiten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens über die Unterlassung der Durchführung des Arbeitsmodells „mobiles Arbeiten“, welches anlässlich der gegenwärtigen Pandemielage eingeführt wurde, um Arbeitnehmer vor Infektionen am Arbeitsplatz zu schützen. Von einer ins Einzelne gehenden Sachdarstellung wird gem. §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 6 ArbGG, 525 ZPO, 13 a Abs. 1 ZPO abgesehen, da gegen diesen Beschluss unzweifelhaft kein Rechtsmittel gegeben ist.

B.