LAG Frankfurt/Main, vom 04.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 1443/15
ArbG Frankfurt/Main, vom 13.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 663/12
Zulässigkeit des Rechtsmittels trotz fehlender ladungsfähiger Anschrift des RechtsmittelführersWahrung der Klagefrist bei Nichtangabe des Wohnortes in der KlageschriftMateriellrechtliche Reichweite anderweitiger Rechtshängigkeit gem. § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPOZugang der Kündigung beim Arbeitnehmer als maßgeblicher Zeitpunkt für die Einhaltung der einmonatigen Vollzugsfrist gem. § 88 Abs. 3 SGB a.F.Entgegennahme einer Kündigung durch einen EmpfangsbevollmächtigtenUmfang einer Prozessvollmacht
BAG, Urteil vom 01.10.2020 - Aktenzeichen 2 AZR 247/20
DRsp Nr. 2020/18006
Zulässigkeit des Rechtsmittels trotz fehlender ladungsfähiger Anschrift des RechtsmittelführersWahrung der Klagefrist bei Nichtangabe des Wohnortes in der KlageschriftMateriellrechtliche Reichweite anderweitiger Rechtshängigkeit gem. § 261 Abs. 3 Nr. 1ZPOZugang der Kündigung beim Arbeitnehmer als maßgeblicher Zeitpunkt für die Einhaltung der einmonatigen Vollzugsfrist gem. § 88 Abs. 3 SGB a.F.Entgegennahme einer Kündigung durch einen EmpfangsbevollmächtigtenUmfang einer Prozessvollmacht
Eine Kündigungsschutzklage kann die Frist des § 4 Satz 1 KSchG wahren, obwohl der Arbeitnehmer in der Klageschrift entgegen § 253 Abs. 4 iVm. § 130 Nr. 1ZPO seinen Wohnort nicht angibt.Orientierungssätze:1. Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Rechtsmittelführers in einer Rechtsmittelschrift ist keine Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels (Rn. 16).2. Eine Kündigungsschutzklage kann die Frist des § 4 Satz 1 KSchG auch dann wahren, wenn der Arbeitnehmer in der Klageschrift seinen Wohnort nicht angibt. Es genügt, wenn die rechtzeitig eingereichte Klageschrift von einer postulationsfähigen Person unterzeichnet ist und aus ihr die Parteien (§ 253 Abs. 2 Nr. 1ZPO), die angefochtene Kündigung (§ 253 Abs. 2 Nr. 2ZPO) sowie der Wille des Arbeitnehmers, die Unwirksamkeit dieser Kündigung gerichtlich feststellen zu lassen, erkennbar sind (Rn. 31, 34).
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