LAG Hamm - Beschluss vom 10.05.2017
2 Ta 497/16
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 a, 5 Abs. 1 S. 3; GmbHG § 37; GVG § 17 a;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 06.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 757/16

Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten für Ansprüche eines Geschäftsführers auf Zahlung von Vergütungsbestandteilen

LAG Hamm, Beschluss vom 10.05.2017 - Aktenzeichen 2 Ta 497/16

DRsp Nr. 2017/14620

Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten für Ansprüche eines Geschäftsführers auf Zahlung von Vergütungsbestandteilen

1. Der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers einer GmbH ist grundsätzlich und ausnahmslos kein Arbeitsvertrag, sondern ein auf die Geschäftsbesorgung durch Ausübung des Geschäftsführeramtes gerichteter freier Dienstvertrag. Der Geschäftsführer ist danach kein Arbeitnehmer im Sinne der arbeitsrechtlichen Bestimmungen, sondern übt selbst für die handlungsunfähige juristische Person Arbeitgeberfunktionen aus. 2. Abweichend hiervon kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Einzelfall der Geschäftsführertätigkeit auch ein Arbeitsverhältnis zugrunde liegen, was allerdings wegen der besonderen Stellung des GmbH-Geschäftsführers nur in extrem Ausnahmefällen in Betracht kommt (BAG - 2 AZR 614/04 - 24.11.2005) (hier: verneint).

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 06.09.2016 - 2 Ca 757/16 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 174.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 a, 5 Abs. 1 S. 3; GmbHG § 37; GVG § 17 a;

Gründe

I.