FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 23.03.2022
16 K 5011/22
Normen:
FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1;

Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Finanzgerichten wegen Verletzung des Steuergeheimnisses

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.03.2022 - Aktenzeichen 16 K 5011/22

DRsp Nr. 2022/6844

Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Finanzgerichten wegen Verletzung des Steuergeheimnisses

Tenor

Der Rechtsweg zu den Finanzgerichten ist unzulässig.

Das Verfahren wird an das Verwaltungsgericht C... verwiesen.

Die Beschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Gegenstand des Rechtsstreits sind im Wesentlichen die datenschutzrechtlichen Rechte der Kläger in Bezug auf die Verarbeitung der die Kläger betreffenden, personenbezogenen Daten durch das Finanzgericht. Die Kläger rügen insoweit die Verletzung ihrer Datenschutzrechte und des Steuergeheimnisses durch die Versendung von Faxen durch das Finanzgericht in zahlreichen von ihnen vor dem Finanzgericht geführten Verfahren.

Nach Anhörung hinsichtlich der möglichen Unzuständigkeit des Finanzgerichts tragen die Kläger im Wesentlichen vor, dass das Gericht nicht in eigener Sache entscheiden dürfe und einer Verweisung an das Verwaltungsgericht nicht zugestimmt werde. Es sei auch fraglich, ob das Finanzgericht nicht doch eine Finanzbehörde sei. So sei auch ein Geständnis der Finanzverwaltung im Verfahren 16 K 2059/21 als gerichtlicher Rechtsschutz ausgelegt worden. Eine Zuordnung zum Verwaltungsgerichtsweg sei fraglich, weil keine analoge Regelung zum § 32i in der - - bzw. existiere. Die Rechtsfrage habe zudem auch Breitenwirkung, so dass zumindest die Beschwerde zuzulassen sei.